Trennung & Scheidung
Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Wie lange so ein Leben dauern kann, wird häufig völlig unterschätzt. Die Ehe kann deshalb, wenn Sie vor Ablauf des Lebens gescheitert ist, durch ein Gericht geschieden werden. Gescheitert ist die Ehe dann, wenn jede innere Bindung zwischen den Eheleuten zerbrochen ist. Nur das Familiengericht kann die Ehe durch Scheidungsbeschluss aufheben. Es geht kein Weg am Gericht vorbei.
Es gilt das Zerrüttungsprinzip, welches schon 1977 das bis dahin geltende Verschuldensprinzip abgelöst hat. Hiernach ist die Ehe gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und wenn nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Der jeweilige Antragsteller muss das Scheitern der Ehe im Scheidungsantrag darlegen und ggf. beweisen. Eine unwiderlegbare Vermutung dafür, dass die Ehe gescheitert ist, besteht dann, wenn die Eheleute bereits 3 Jahre getrennt leben.
Einverständliche Scheidung
Beantragen beide Ehegatten die Scheidung (oder nur ein Ehegatte, während der andere seine Zustimmung erteilt), so reicht es aus, wenn die Trennungszeit lediglich 1 Jahr angedauert hat (sogenanntes Trennungsjahr) Dieses Trennungsjahr muss aber in aller Regel abgewartet werden, bevor der Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht wird.
Härtefallscheidung
Das Trennungsjahr muss nur dann nicht abgewartet werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die (ausschließlich) in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Die Anforderungen des Gesetzes und der Rechtsprechung an den Begriff der unzumutbaren Härte sind überaus hoch, die Härtefallscheidung daher die seltene Ausnahme. Hier muss vorab eine umfassende rechtliche Prüfung und Bewertung durch den Rechtsanwalt erfolgen.
Folgen der Ehescheidung
Mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses ist die Ehe für die Zukunft aufgelöst. Das gegenseitige Erbrecht besteht nicht mehr. Der Güterstand ist beendet. Eine neue Ehe kann sofort nach Rechtskraft der Scheidung geschlossen werden. Auch kann der frühere Familienname (Geburtsname) wieder angenommen oder der aus der Ehe stammende Familienname fortgeführt werden.
Versorgungsausgleich
Im Rahmen der Ehescheidung wird grundsätzlich der Versorgungsausgleich (siehe dort) durchgeführt. Hierdurch wird demjenigen Ehegatten, der z.B. durch die Kinderbetreuung daran gehindert war, eine eigene Altersversorgung aufzubauen, eine eigenständige Altersversorgung zuteil.